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Die Maße und Gewichte der preußischen Nachbarländer.


Maßeinheiten im Herzogtum Kurland.


Längenmaß

Volumenmaß

Gewichtsmaß


Maßeinheiten der Freie und Hansestadt Hamburg.


Hamburg trat 1815 nach dem Wiener Kongress als Freie Stadt dem Deutschen Bund bei und 1867 wurde es Mitglied des Norddeutschen Bundes. 1871 wurde es schließlich ein Bundesstaat im von Otto von Bismarck initiierten Deutschen Reich.

In der Gesetzsammlung der freien und Hansestadt Hamburg. Band 5, Nr. 7 Jahrgang 1869 wurde am 2. April 1869 die Bekanntmachung, betreffend Maaß- und Gewichtsordnung veröffentlicht. In Gemäßheit der Maaß- und Gewichtsordnung für den Norddeutschen Bund vom 17. August 1868 sind die Verhältnißzahlen für die Umrechnung der bisherigen Hamburgischen Maaße und Gewichte in die neuen metrischen Maaße und Gewichte festgestellt worden wie folgt:

Alte Maße

Neue Maße

Das metrische System wurde zum 1. Januar 1872 wirksam, aber konnte bereits vom l. Januar 1870 an benutzt werden, um sich damit vertraut zu machen.

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Maßeinheiten im Herzogtum Mecklenburg-Schwerin.


Die Verhältniszahlen für die neuen Maße und Gewichte vom 19. April 1869.
(Bekanntmachung des Ministerii des Innern in Nr. 33/1869, S. 281 im Offiziellen Schweriner Regierungsblatt Abt.II.)
Das metrische System wurde zum 1. Januar 1872 wirksam.

Längenmaß

Feldmessermaß
Rheinländisches Maß (Preußisch)

Flächenmaß

Körpermaße

Gewichtsmaße

Medicinalgewicht (Nürnberger)

Gold-, Silber- und Juwelen- Gewicht.

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Maßeinheiten im Herzogtum Mecklenburg-Strelitz.


Die Verhältniszahlen für die neuen Maße und Gewichte vom 4. Mai 1869.
(Bekanntmachung der Landesregierung in Nr. 14/1869, S. 113 im Offiziellen Strelitzer Anzeiger.)
Das metrische System wurde zum 1. Januar 1872 wirksam.

Längenmaß

Flächenmaß

Körpermaße

Hohlmaße

Gewichtsmaße

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Maßeinheiten im Königreich Sachsen.


Bis 1850 gibt es kein metrisches Maß- und Gewichtssystem im Königreich Sachsen, nur einzelne Maße wurden auf eine dezimale Einteilung umgestellt.
Zu Beginn des 18. Jahrhunderts wurden unter Kurfürst Friedrich August des Starken für das Kurfürstentum Sachsen die vormetrischen sächsischen Maße und Gewichte vereinheitlicht. Bedingt durch die lange währende Zeit der Zersplitterung des Herzogtums Sachsen, hatten sich in den verschiedenen Landesteilen auch verschiedene Maße und Gewichte entwickelt. Selbst im späteren Königreich Sachsen hielten sich manche lokale Maße zum Teil bis ins 19. Jahrhundert trotz der einheitlichen Gesetzgebung und der allgemeinen Einführung des metrischen Systems im Deutschen Reich 1871. Bereits 1840 war die seit 1722 geltende kursächsische Postmeile durch eine metrische Postmeile ersetzt worden aber das Gesetz vom 12. März 1858 „Gesetz über die Einführung eines allgemeinen Landesgewichts und einige Bestimmungen über das Maaß- und Gewichtswesen im Allgemeinen betreffend“. Es trat am 1. November 1858 in Kraft und obwohl es noch die alten Maß- und Gewichtseinheiten amtlich bestätigte, erfolgte die Eichung der Maße auf Grundlage des französischen metrischen Systems.


Verhältniszahlen der alten Landesmaße zu den neuen metrischen Maßen im Königreich Sachsen nach der Maaß- und Gewichtsordnung für den Norddeutschen Bund vom 17. August 1868.
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen Nr. 40., Seite 149 vom 07. Mai 1869.
Das metrische System wurde zum 1. Januar 1872 wirksam.

Längenmaß

Nach der amtlichen sächsischen Aufstellung (Gesetz- und Verordnungsblatt 1869, S. 149f. und 1858, S. 49f.) sind:

Flächenmaße:

Leipziger Ratsmaße: Messe Maß

Raummaße

Trockenmaße

Hohlmaße: (nass)

Gewichtsmaße bis 1839 im Handel

Gewichtsmaße bis 1839 im Bergbau

Im sächsischen Bergbau wurde ein etwas schwereres Pfund verwendet und der Zentner hatte davon 112 statt 110 Pfund.

Ab 1. Januar 1840 (Verordnung vom 9. Dezember 1839) galt erstmal nur für den grenzüberschreitenden Handel das metrische Zollgewicht.

Ab 1. November 1858 galt das metrische Zollgewicht nun auch innerhalb Sachsens als Gewichtsmaß.

Ab 1868 war das metrische Kilogramm die alleinige gesetzliche vorgeschriebene Gewichtseinheit in Sachsen.

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Maßeinheiten im Königreich Württemberg.


Verhältniszahlen der alten Landesmaße der Maßordnung vom 30. November 1806 zu den neuen metrischen Maßen im Königreich Württemberg nach der Maß und Gewichtsordnung vom 17. August 1868.

Im Herzogtum Württemberg galt bis 1806 eine Rute von 16 Fuß (statt 10 Fuß), und der Fuß hat = 12 Zoll = 144 Linien = 1728 Punkte, d. h. ein 12 teiliges Maß (Duodezimalsystem). Ab dem Jahre 1806 hat die Württemberger Rute nur noch 10 Fuß und der Fuß selber nur noch 10 Zoll, d. h. ein 10 teiliges Maß (Dezimalsystem).

Längenmaße

Flächenmaße

Körpermaße (Kubikmaße)

Hohlmaße für Flüssigkeiten

Hohlmaße für Getreide und Früchte

Hohlmaße für Kalk, Mörtel und Sand

Handelsgewicht

Nachfolgende Tabelle gibt die Umrechnung ins metrische System für die Jahre 1806 bis 1857 an.

Apotheken bzw. Medicinalgewicht.

Verhältniszahlen der alten Landesmaße der Maßordnung vom 30. November 1806 zu den neuen metrischen Maßen im Königreich Württemberg nach der Maß und Gewichtsordnung vom 17. August 1868.

A. Längenmaaße.
Altes Maaß / Neues MaaßNeues Maaß / Altes Maaß
1 Linie = 2,864902909 Millimeter1 Millimeter = 0,349051968504 Linie
1 Zoll = 2,864902909 Zentimeter1 Zentimeter = 3,490519685039 Linien
1 Fuß = 28,649029091 Zentimeter1 Meter = 3,490519685039 Fuß
1 Ruthe = 2,864902909117 Meter1 Meter = 1,6280409 Ellen
1 Elle = 0,614235184 Meter1 Dekameter = 34,905196850394 Fuß
1 Württembergische Meile = 7,448747564 Kilometer1 Kilometer = 0,134250757 Württembergische Meilen
1 Württembergische Meile = 0,993166342 Neumeilen1 Neumeile = 1,006880678 Württembergische Meilen
1 geographische Meile = 7,420438535 Kilometer1 Kilometer = 0,13476292 geographische Meilen
B. Flächenmaaße.
Altes Maaß / Neues MaaßNeues Maaß / Altes Maaß
1 Quadratlinie = 8,207668679 Quadratmillimeter1 Quadratmillimeter = 0,121837277 Quadratlinie
1 Quadratzoll = 8,207668679 Quadratzentimeter1 Quadratzentimeter = 12,183727672 Quadratlinie
1 Quadratfuß = 0,082076686787 Quadratmeter1 Quadratmeter = 12,183727672 Quadratfuß
1 Quadratruthe = 8,207668678668 Quadratmeter 
1 Quadratruthe = 0,0820766867866796 Are1 Ar = 12,183727671647343 Quadratruthen
1 1/8 Morgen = 3,93968096576062 Are 
1 Morgen = 31,517447726084963 Are1 Hektar = 3,172845747824829 Morgen
1 Morgen = 0,315174477260850 Hektare1 Hektare = 3 1/8 Morgen + 18,372767 Quadratruthen
C. Körpermaaße.
Altes Maaß / Neues MaaßNeues Maaß / Altes Maaß
1 Kubiklinie = 23,514173874586 Kubikmillimeter1 Kubikzentimeter = 42,527541275 Kubiklinien
1 Kubikzoll = 23,514173874586 Kubikzentimeter1 Kubikdezimeter = 42,527541275 Kubikzoll
1 Kubikfuß = 23,514173874586 Kubikdezimeter (Liter)1 Kubikmeter = 42,527541275043942 Kubikfuß
1 Kubikruthe = 23,514173874586 Kubikmeter1 Kubikmeter = 0,425275412750 Schachtruthen
1 Schachtruthe = 2,351417387459 Kubikmeter1 Kubikmeter = 0,295330147743 Klafter Holz
1 Klafter Holz = 3,386041037940 Kubikmeter1 metrische Reisigwelle (1m lang, 1m Umfang) = 1,077235 württembergische Wellen
1 Ecklein (1/16 Klafter) = 0,211627564871 Liter1 Kubikmeter = 0,083061604 Wannen Heu
1 Reisigwelle (4 Fuß lang, 1 Fuß Durchmesser) = 0,928302376 metrische Wellen 
1 Wanne Heu = 12,039257 Kubikmeter 
Altes Maaß / Neues MaaßNeues Maaß / Altes Maaß
1 Eimer Trübeich = 3,0678649 Hektoliter1 Hektoliter = 0,3259596 Eimer Trübeich
1 Schoppen Helleich (Quart) = 0,459261208 Liter1 Liter = 2,177410 Schoppen Helleich
1 Schoppen Helleich (Quart) = 0,918522417 Neuschoppen (Halbliter)1/2 Liter = 1,088705 Schoppen Helleich
1 Maaß Helleich = 1,837044834 Liter1 Liter = 0,5443525 Maß Helleich
1 Imi Helleich = 18,3704483395 Liter1 Hektoliter = 5,443525283 Imi Helleich
1 Eimer Helleich = 2,939271734323 Hektoliter1 Hektoliter = 0,3402203302 Eimer Helleich
1 Fuder Helleich = 17,63563040594 Hektoliter1 Liter = 2,395151 Schoppen Schenkeich
1 Schoppen Schenkeich = 0,41751019 Liter1/2 Liter = 1,197576 Schoppen Schenkeich
1 Schoppen Schenkeich = 0,83502038 Neuschoppen1 Liter = 0,598788 Maß Schenkeich
1 Maaß Schenkeich = 1,67004076 Liter1 Hektoliter = 0,3742424 Eimer Schenkeich
1 Eimer Schenkeich = 2,672065213 Hektoliter1 Hektoliter = 5,987878 Imi Schenkeich
Altes Maaß / Neues MaaßNeues Maaß / Altes Maaß
1 Viertelein = 1,730725864 Deziliter1 Deziliter = 0,577792255 Viertelein
1 Ecklein = 6,922903457 Deziliter1 Liter = 1,444480638 Ecklein
1 Vierling = 5,538322765 Liter1 Liter = 0,180560080 Vierling
1 Simri = 22,153291062 Liter1 Hektoliter = 4,514001993 Simri
1 Scheffel = 1,7722632849275 Hektoliter1 Hektoliter = 0,564250249105 Scheffel
Altes Maaß / Neues MaaßNeues Maaß / Altes Maaß
1 Zuber Kalk = 0,734818 Hektoliter1 Hektoliter Kalk = 1,36088132 Zuber
1 Kübel Mörtel = 7,34818 Liter1 Liter Mörtel = 0,136008132 Kübel
1 Kasten Mörtel = 1,763563 Hektoliter1 Hektoliter Mörtel = 0,567033884 Kasten
1 Kasten Sand = 1,881134 Hektoliter1 Hektoliter Sand = 0,531594266 Karren
D. Handelsgewichte
Altes Maaß / Neues MaaßNeues Maaß / Altes Maaß
1 Richtpfennig = 0,9765625 Gramm.1 Gramm = 1024 Richtpfennig
1 Quent = 3,90625 Gramm1 Gramm = 0,256 Quent
1 Loth = 1,5625 Dekagramm1 Dekagramm = 0,64 Loth
1 Pfund = 500 Gramm1 Dekagramm = 1/50 Pfund
 1 Doppelcentner = 200 Pfund
 1 Tonne = 2.000 Pfund
1 Zentner = 50 Kilogramm1 Tonne = 20 Zentner
E. Medizinalgewichte
Altes Maaß / Neues MaaßNeues Maaß / Altes Maaß
1 Gran = 6,2089 Zentigramm1 Decigramm = 1,610586 Gran
1 Scrupel = 1,24178 Gramm1 Gramm = 16,105865 Gran
1 Drachme = 3,72535 Gramm1 Gramm = 0,805293237 Scrupel
1 Unze = 29,80281 Gramm1 Dekagramm = 2,674311 Drachme
1 Pfund = 357,6337 Gramm1 Dekagramm = 0,335538849 Unze
 1 Kilogramm = 2,796157073564 Pfund

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Maßeinheiten im Großherzogtum Baden.


Verhältniszahlen der alten Landesmaße der Maßordnung vom 24. November 1806 zu den neuen metrischen Maßen im Großherzogtum Baden nach der Maß und Gewichtsordnung vom 25. Januar 1870 in Anlehnung an die Maß- und Gewichtsordnung für den Norddeutschen Bund.

Vergleichung der alten Maße und Gewichte mit den neuen metrischen Maßeinheiten.

Längenmaße
Flächenmaße

Körpermaß

Holzmaß
Sack- oder Trockenmaße
Flüssigkeitsmaße
Gewichtsmaße

Vergleichung der neuen metrischen Maßeinheiten mit den alten Maßen und Gewichte.

Längenmaße
Flächenmaße

Körpermaß

Gewichtsmaße

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Das Metrische Maß System im Königreich Bayern.


Um ca. 16. Hundert galt in München für Bier, Wein, Honig und Essig folgendes Flüssigkeitsmaß:

Um ca. 16. Hundert galt in München für Gerste, Hafer, Spelz und Weizen folgendes Trockenmaß:

Salzmaß

Verhältniszahlen

In Anlehnung an die Maß- und Gewichtsordnung für den Norddeutschen Bund führte Bayern mit Gesetz vom 29.4.1869 und Wirkung zum 1.1.1872 ebenfalls das metrische Maßsystem ein. Doch durch Gesetz vom 16.04.1871 gilt die "Maß- und Gewichtsordnung" des Norddeutschen Bundes im ganzen neu entstandenen Deutschen Reiches. Mit Einführung der neuen Maßeinheit wurden folgende Umrechnungsverhältnisse zwischen den alten und neuen Maßen in Bayern festgelegt: Verhältniszahlen der alten und neuen Maße für Bayern nach der Maß und Gewichtsordnung vom 29. April 1869.

Ⅰ. Längenmaaße.
Altes Maaß / Neues MaaßNeues Maaß / Altes Maaß
1 Fuß = 12 Zoll = 144 Linien = 129,38 pariser Linien = 0,2918592 Meter (m)1 Meter (m) = 3,426310 Fuß
1 Zoll zu 12 Linien = 2,43216 Zentimeter (cm)1 Zentimeter = 0,41116 Zoll
1 Linie = 2,0268 Millimeter (mm)1 Millimeter = 0,4934 Linie
1 Klafter zu 6 Fuß = 1,751155 Meter (m)1 Kilometer = 0,269724 Stunde
1 geometrische Ruthe zu 10 Fuß = 2,918592 Meter (m)1 Meter (m) = 0,57105 Klafter
1 Elle zu 2 Fuß 10¼ Zoll = 0,833015 Meter (m)1 Meter (m) = 0,34263 Ruthe
1 geometrische Stunde = 12703 Fuß = 3,70749 Kilometer (km)1 Meter (m) = 1,20046 Elle
Ⅱ. Flächenmaße.
Altes Maaß / Neues MaaßNeues Maaß / Altes Maaß
1 Quadratfuß zu 144 Quadratzoll = 0,085182 Quadratmeter (m²)1 Quadratmeter (m²) = 11,7396 Quadratfuß
1 Quadratzoll = 5,9154 Quadratzentimeter (cm²)1 Quadratzentimeter (cm²) = 0,16905 Quadratzoll
1 Quadratlinie = 4,1079 Quadratmillimeter (mm²)1 Quadratmillimeter (mm²) = 0,24343 Quadratlinie
1 Quadratklafter zu 36 Quadratfuß = 3,0665 Quadratmeter (m²)1 Ar = 32,610 Quadratklafter
1 Quadratruthe zu 100 Quadratfuß = 8,5182 Quadratmeter (m²)1 Ar = 11,7396 Quadratruthe
1 Tagwerk (Morgen) zu 400 Quadratruthe = 34,07272 Are1 Hektar (ha) = 2,9349 bayer. Tagwerk (Morgen)
Ⅲ. Körpermaße.
Altes Maaß / Neues MaaßNeues Maaß / Altes Maaß
1 Kubik-Fuß = 0,024861 Kubikmeter (m³)1 Kubikmeter (m³) = 40,2235 Kubikfuß
1 Kubik-Zoll = 14,38721 Kubikzentimeter (cm³)1 Kubikzentimeter (cm³) = 0,069506 Kubikzoll
1 Klafter = 3,1325 Kubikmeter (m³)1 Kubikmeter (m³) = 0,31923 Klafter
Ⅳ. Hohlmaße für Flüssigkeiten.
Altes Maaß / Neues MaaßNeues Maaß / Altes Maaß
1 bayer. Maßkanne zu 43 Dezimal-Kubikzoll = 1,06903 Liter1 Liter = 0,93543 bayer. Maßkannen
1 bayer. Visir-Eimer zu 64 Maß oder zu 2,752 Kubikfuß = 68,4177 Liter1 Hektoliter = 1,46161 bayer. Visir-Eimer
Ⅴ. Hohlmaße für Getreide.
Altes Maaß / Neues MaaßNeues Maaß / Altes Maaß
1 bayer. Metzen zu 34 2/3 bayer. Maßkannen = 37,0596 Liter1 Hektoliter = 2,69836 Metzen
1/2 bayer. Metzen (Viertel genannt) = 18,5298 Liter1 Hektoliter = 5,3967 Viertel
1/4 bayer. Metzen (halbes Viertel genannt) = 9,2649 Liter1 Hektoliter = 10,79342 halbes Viertel
1/8 bayer. Metzen (Maß'l genannt) = 4,6325 Liter1 Hektoliter = 21,58685 Maß'l
1/16 bayer. Metzen (halbes Maß'l genannt) = 2,3162 Liter1 Hektoliter = 43,17370 halbes Maß'l
1/32 bayer. Metzen (Dreißiger genannt) = 1,1581 Liter1 Hektoliter = 86,34739 Dreißiger
6 Metzen-Maass (Schäffel genannt) = 2,22358 Hektoliter1 Hektoliter = 0,44973 Schäffel
Ⅵ. Handels-Gewicht.
Altes Maaß / Neues MaaßNeues Maaß / Altes Maaß
1 bayer. Pfund zu 32 Loth = 560 Gramm1 Kilogramm oder Kilo = 1000 Gramm = 1,785715 bayer. Pfund
1 Loth zu 4 Quentchen = 17,5 Gramm1.000 Gramm = 2 Zollpfund
1 Quentchen = 4,375 Gramm1 Dekagramm = 2,2857 Quentchen
1 Zentner zu 100 bayer. Pfund = 56 Kilogramm1 Gramm = 0,22857 Quentchen
1 Zentner zu 100 bayer. Pfund = 1 Zentner + 12 Pfund Zollgewicht 
Ⅶ. Medizinal- und Apothekergewicht.
Altes Maaß / Neues MaaßNeues Maaß / Altes Maaß
1 Pfund (Libra) = 12 Unzen = 360 Gramm1 Kilogramm = 1000 Gramm = 2 Libra + 9 Unzen + 2 Drachmen + 2 Skrupel
1 Unze = 8 Drachmen = 30 Gramm1000 Gramm = 2 Libra + 9 Unzen + 2 Drachmen + 2 Skrupel
1 Drachme = 3 Skrupel = 3,75 Gramm1 Gramm = 16 Gran
1 Skrupel = 20 Gran = 1,25 Gramm1 Decigramm = 1,6 Gran
1 Gran = 0,0625 Gramm1 Zentigramm = 0,16 Gran
Ⅶ. Gold-, Silber-, Juwelen- und Perlengewicht.
Altes Maaß / Neues MaaßNeues Maaß / Altes Maaß
1 bayer. Mark = 16 Loth = 280 Gramm1 Kilogramm = 3 Mark + 9 Loth + 2,28571 Pfenninge
1 Loth = 16 Pfenningen = 17,5 Gramm1 Dekagramm = 9,14286 Pfenninge
1 Pfenning = 1,09375 Gramm1 Gramm = 0,91429 Pfenninge
1 Krone (Goldgewicht) = 3,24799 Gramm1 Kilogramm = 307 Kronen + 14,11891 Sechzehntel
1 Sechzehntel = 0,2,300 Gramm1 Dekagramm = 3 Kronen + 1,26119 Sechzehntel
1/2 Sechzehntel = 0,10907 Gramm1 Gramm = 4,92612 Sechzehntel
1/4 Sechzehntel = 0,05454 Gramm1 Dezigramm = 0,49261 Sechzehntel
 1 Zentigramm = 0,04926 Sechzehntel
 1 Kilogramm = 286 Dukaten + 8,02732 Sechzehntel
1 Dukaten (Goldgewicht) = 3,49038 Gramm1 Dekagramm = 2 Dukaten + 13,84027 Sechzehntel
1 Sechzehntel = 0,21815 Gramm1 Gramm = 4,58403 Sechzehntel
1/2 Sechzehntel = 0,10907 Gramm1 Dezigramm = 0,45840 Sechzehntel
1/4 Sechzehntel = 0,05454 Gramm1 Zentigramm = 0,04584 Sechzehntel
1 holländisches Juwelenkarat = 20,5894 Gramm1 Gramm = 4,8569 holländische Juwelenkarate

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Das Alte Polnische Maß und Gewicht (Warschau).


Längenmaß

Flächenmaß

Gewichte

Hohlmaße

Polnische Maße und Gewichte ab 1819

Längenmaße

Hohlmaße

Gewichte

Seit 1849 dürfen gesetzlich im russischen Königreich Polen nur noch die russischen Maße und Gewichte verwendet werden.

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Alte Russische Maße und Gewichte.


Längenmaße

Flächenmaße

Hohlmaße Trocken

Hohlmaße Flüssig

Gewichtsmaße

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Alte Österreichische Maße und Gewichte.


Längen

Flächen

Volumen

Flüssig
Fest

Gewicht


Das Metrischen Maßsystem in Österreich ab 1871


Reichsgesetzblatt
für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder,

VI. Stück, Ausgegeben und versendet am 2. März 1872, Nr. 16, S. 29-34;

Die im folgenden Artikel angeführten Maße und Gewichte mussten im öffentlich Verkehr ab 1. Januar 1876 ausschließlich angewendet werden, so dass ab diesem Zeitpunkt das metrische System in Österreich allgemeine Gültigkeit erhielt.


Gesetz vom 23. Juli 1871,
womit eine neue Maß- und Gewichtsordnung festgestellt wird.

Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt:

Artikel I.

Die Grundlage des gesetzlichen Maßes und Gewichtes ist das Meter. Das Meter ist die Einheit des Längemaßes; aus demselben werden die Einheiten des Flächen- und Körpermaßes abgleitet. Das Kilogramm, gleich dem Gewichte eines Kubikdecimeters destillierten Wassers im luftleeren Raume bei der Temperatur von + 4 Grad des hunderttheiligen Thermometers, bildet die Einheit des Gewichtes.
Die Untertheilungen der Maß- und Gewichtseinheiten, sowie deren Vielfache, werden nach dem decadischen Systeme gebildet.

Artikel II.

Als Urmaß gilt derjenige Glasstab, welcher sich im Besitze der k.k. Regierung befindet, und in der Achse seiner sphärischen Enden gemessen, bei der Temperatur des schmelzenden Eises gleich 999,99764 Millimeter des in dem französischen Staatsarchive zu Paris deponirten Métre prototype befunden worden ist.
Als Urgewicht gilt das im Besitze der k.k. Regierung befindliche Kilogramm Bergkrystall, welches im luftleeren Raume gleich 999997,8 Milligramm des in dem französischen Staatsarchive zu Paris aufbewahrten Kilogramme prototype befunden worden ist.

Artitel III.

Die gesetzlichen Maße und Gewichte sind:

A. Längenmaße.

Einheit...... das Meter

  • das Decimeter = 1/10 Meter
  • das Centimeter = 1/100 Meter
  • das Millimeter = 1/1000 Meter
  • das Kilometer = 1.000 Meter
  • das Myriameter = 10.000 Meter
B. Flächenmaße.
a) Allgemeine:
Die Quadrate der Längenmaße.
b) besondere
Bodenflächenmaße
  • Einheit: das Ar = 100 Quadratmeter
  • Vielfaches: das Hektar = 100 Ar
C. Körpermaße.
a) Allgemeine:
Die Würfel der Längenmaße.
b) besondere
Hohlmaße
  • Einheit: das Liter = 1 Kubikdecimeter
  • das Deciliter = 1/10 Liter
  • das Centiliter = 1/100 Liter
  • Vielfaches: das Hektoliter = 100 Liter
D. Gewichte.

Einheit...... das Kilogramm

  • das Dekagramm = 1/100 Kilogramm
  • das Gramm = 1/1.000 Kilogramm
  • das Decigramm = 1/10.000 Kilogramm
  • das Centigramm = 1/100.000 Kilogramm
  • das Milligramm = 1/1.000.000 Kilogramm
  • Vielfaches: die Tonne = 1.000 Kilogramm
Artitel IV.
Das gegenseitige Verhältniß der neuen und der alten Maße und
Gewichte wird für den Verkehr, wie folgt, bestimmt:
  • 1 Meter = 0,5272916 Wiener Klafter
  • 1 Meter = 3 Fuß 1 Zoll 11530/1000 Linien
  • 1 Meter = 1,286077 Ellen
  • 1 Kilometer = 0,131823 österr. Meilen (Postmeilen)
  • 1 Myriameter = 1,318229 österr. Meilen (Postmeilen)
  • 1 Centimeter = 0,094912 Faust
  • 1 Wiener Klafter = 1,896484 Meter
  • 1 Fuß = 0,316081 Meter
  • 1 Elle = 0,777558 Meter
  • 1 österr. (Post-) Meile = 7,585936 Kilometer
  • 1 österr. (Post-) Meile = 0,7585936 Myriameter
  • 1 Faust (Pferdemaß) = 10,53602 Centimeter
Flächenmaße.
  • 1 Quadrat Meter = 0,278036 Quadrat Klafter
  • 1 Quadrat Meter = 10,00931 Quadrat Fuß
  • 1 Ar = 27,80364 Quadrat Klafter
  • 1 Hektar = 1,737727 österr. Joch
  • 1 Quadrat Myriameter = 1,737727 österr. Quadrat Meilen
  • 1 Quadrat Klafter = 3,596652 Quadrat Meter
  • 1 Quadrat Fuß = 0,099907 Quadrat Meter
  • 1 nieder-österr. Joch = 57,54642 Ar
  • 1 nieder-österr. Joch = 0,5754642 Hektar
  • 1 österr. Quadrat Meile = 0,5754642 Quadrat Myriameter
Körpermaße.
  • 1 Kubikmeter = 0,146606 Kubikklafter
  • 1 Kubikmeter = 31,66695 Kubikfuß
  • 1 Kubikklafter = 6,820992 Kubikmeter
  • 1 Kubikfuß = 0,03157867 Kubikmeter

Hohlmaße für trockene Gegenstände.

  • 1 Hektoliter = 1,626365 Wiener Metzen
  • 1 Liter = 0,01626365 Wiener Metzen
  • 1 Wiener Metzen = 0,6148682 Hektoliter
  • 1 Wiener Metzen = 61,48682 Liter

Hohlmaße für Flüssigkeiten.

  • 1 Hektoliter = 1,767129 Wiener Eimer
  • 1 Liter = 0,7068515 Wiener Maß
  • 1 Wiener Eimer = 0,565890 Hektoliter
  • 1 Wiener Maß = 1,414724 Liter
Gewichte.
  • 1 Kilogramm = 1,785523 Wiener Pfund
  • 1 Kilogramm = 1 Pfund 25137/1000 Loth
  • 1 Dekagramm = 0,571367 Wiener Loth
  • 1 Tonne = 1785,523 Wiener Pfund
  • 1 Kilogramm = 2 Zollpfund
  • 1 Kilogramm = 2,380697 Apotheker-Pfund
  • 1 Kilogramm = 3,562928 Wiener Mark Silber-Gewicht
  • 1 Gramm = 0,286459 Dukaten Gold-Gewicht
  • 1 Gramm = 4,855099 Wiener Karat
  • 1 Gramm = 0,06 Postloth
  • 1 Wiener Pfund = 0,560060 Kilogramm
  • 1 Wiener Centner = 56,0060 Kilogramm
  • 1 Wiener Loth = 1,750187 Dekagramm
  • 1 Zoll-Centner = 50 Kilogramm
  • 1 Zoll-Pfund = 0,5 Kilogramm
  • 1 Apotheker-Pfund = 0,420045 Kilogramm
  • 1 Wiener Mark Silber-Gewicht = 0,280668 Kilogramm
  • 1 Dukaten Gold-Gewicht = 3,490896 Gramm
  • 1 Wiener Karat = 0,205969 Gramm
  • 1 Postloth = 16,666667 Gramm
Artitel V.

Die im Artitel III. aufgeführten Maße und Gewichte sind vom 1. Jänner 1876 an im öffentlichen Verkehre ausschließlich anzuwenden.

Nach diesem Zeitpuncte ist der Gebrauch der bis dahin gesetzlichen Maße und Gewichte, an deren Stelle die eben genannten Maße und Gewichte treten, sowie die Anwendung des Karates und des Oelgewichtsmaßes im öffentlichen Verkehre untersagt. Was jedoch die Anwendung der neuen Maße auf die Vermessung der Grundstücke anlangt, so ist die Regierung ermächtigt, den Termin der Einführung der neuen Maße nach Bedarf zu prolongiren.

Artitel VI.

Die Anwendung nicht gesetzlicher Maße, Gewichte und Meßapparate (Artitel V, XVII, XVIII) im öffentlichen Verkehre wird, abgesehen von der allfälligen Behandlung nach dem Strafgesetze, nebst dem Verfalle dieser Maße und Gewichte, mit einer Geldstrafe von 5 bis 100 fl. geahndet. Eine Wiederholung der Uebertretung ist bei Bemessung der Strafe als erschwerender Umstand anzusehen. Die Geldstrafe fließt der Gemeinde-Armencasse des Ortes zu, in welchem die Uebertretung begangen wurde.Im Falle der Nichteinbringlichkeit der Geldstrafe tritt Haft im Verhältnisse von fünf Gulden zu Einem Tage an deren Stelle.

Artitel VII.

Bei Abwicklung von Verträgen, bei deren vor dem bezeichneten Termine (Artitel V) erfolgtem Abschlusse noch das alte Maß und Gewicht zu Grunde gelegt worden ist, hat die Umrechnung auf die neuen Maße nach dem im Artitel IV festgestellten Verhältnisse zu erfolgen.

Artitel VIII.

Die Anwendung der neuen Maße und Gewichte ist im öffentlichen Verkehre vom 1. Jänner 1873 an dann gestattet, wenn die Betheiligten hierüber einverstanden sind. Dabei haben Gewerbsunternehmer, welche in einem öffentlichen Geschäftslocale Kauf und Verkauf betreiben, wenn sie das neue Maß und Gewicht anwenden wollen, dieses in dem Geschäftslocale durch Aufschrft ersichtlich zu machen, und in demselben eine das Verhältniß des bisherigen zu dem neuen Maße und Gewichte darthuende Tabelle anzubringen.

Artitel IX.

Nach beglaubigten Copien des Urmaßes und Urgewichtes (Artikel II) werden die Normalmaße und Normalgewichte hergestellt und richtig erhalten.

Artitel X.

Zur Ausführung der auf die Herstellung und Beglaubigung der Copien des Urmaßes und Urgewichtes, dann der Normalmaße und Normalgewichte für die Aichämter, sowie überhaupt der auf die Durchführung dieses Gesetzes bezüglichen technischen Arbeiten und zur dauernden Aufrechthaltung der Ordnung im Maß- und Gewichtsvesen, wird als technisches Organ eine K. K. Normal-Aichungs-Commission, mit dem Sitze in Wien errichtet, welche allsogleich nach Verkündigung der Maß und Gewichtsordnung in Thätigkeit zu treten hat.

Artitel XI.

Zum Messen und Wägen im öffentlichen Verkehre dürfen nur gehörig geaichte und gestämpelte Maße, Gewichte und Wagen angewendet werden. Die Aichung und Stämpelung der Maße, Gewichte und Apparate (Zimentirung) erfolgt durch hiezu bestellte öffentliche Aichämter, welche mit den erforderlichen Aichungsnormalen zu versehen sind. Für die Aichung und Stämpelung wird eine Gebühr eingehoben werden, welche mit Rücksicht auf die Landesverhältnisse im administrativen Wege festgestellt wird.

Artitel XII.

Die in Fässern zum Verkaufe kommenden Weine, Biere und Spritte dürfen dem Käufer nur in solchen Fässern, auf welchen die den Rauminhalt bildende Zahl der Liter durch vorschriftsmäßige Stämpelung beglaubigt ist, überliefert werden. Eine Ausnahme hievon findet nur bezüglich solcher außerösterreichischen Weine, Biere und Spritte statt, welche in den Originalgebünden weiter verkauft werden.

Artitel XIII.

Zur Aichung und Stämpelung werden nur die folgenden Maße und Gewichte zugelassen:

         Längenmaße
     20, 10, 5, 4, 2, 1 Meter
       5, 2 Decimeter
         Hohlmaße
       100, 50, 20, 10, 5, 2, 1 Liter
          5, 2, 1 Deciliter
          5, 2, 1 Centiliter
          Gewichte
      20, 10 5, 2, 1 Kilogramm
      50, 20, 10, 5, 2, 1 Dekagramm
              5, 2, 1 Gramm

Den zum Verkaufe mit Gold- und Silberwaren und als Medicinalgewichte dienenden Gewichtssätzen sind noch die Stücke von 50, 20, 10, 5, 2, 1 Centigramm, dem Münz- und Juwelengewichte noch die Gewichtsstücke von 5, 2, 1 Milligramm beizugeben. Für Decimalwagen ist das geringste Gewichtsstück 1 Gramm, für Centesimalwagen 1 Dekagramm. Zur probeweisen Gewichtsbestimmung des Getreides werden als Probegewichtsstücke von 100, 40, 20, 10, 4, 2, 1, 0,4 und 0,2 Gramm angewendet, welche das Fünfhundertfache ihres Gewichtes, d. i. beziehungsweise 50, 20, 10, 5, 2, 1, 0,5, 0,2, 0,1 Kilogramm repräsentiren. Als Probemaß dient ein Hohlmaß (Probehektoliter), dessen Inhalt dem fünfhundertsten Theile eines Hektoliters gleichkommt.

Artitel XIV.

Die bei der Aichung und Stämpelung der Maße und Gewichte zulässigen Abweichungen von dem wahren Werthe werden im Verordnungswege festgesetzt werden.

Artitel XV.

Die zum Messen und Wägen im öffentlichen Verkehre dienenden Maße und Gewichte sind von den Besitzern periodisch in den durch specielle Vorschriften festgestellten Terminen der neuerlichen Aichung zu unterziehen. Die Anwendung von Maßen und Gewichten im öffentlichen Verkehre, deren Abweichungen von dem wahren Werthe größer sind, als die gesetzlich zulässigen (Artitel XIV), wird nach den Bestimmungen des Artitel VI geahndet.

Artitel XVI.

Die verschiedenen im Artitel XIII angeführten Kategorien von Gewichten haben sich durch ihre Form leicht kennbar zu unterscheiden.

Artitel XVII.

Die als dynamische Maßeinheit in der industriellen Mechanik dienende sogenannte Pferdekraft wird mit 75 Kliogramm-Meter, d. i. 75 Kilogramm in der Secunde ein Meter hoch gehoben, festgestellt. Dieses Ausmaß ist im öffentlichen Verkehre bei Beurtheilung der Leistungsfähigkeit einer Kraftmaschine oder eines Motors und bei Entscheidung streitiger Fälle zu Grunde zu legen.

Artitel XVIII.

Im öffentlichen Verkehre dürfen nur gehörig gestämpelte Alkoholometer, Saccharometer und Gasmesser verwendet werden. Neue Gasmesser sind vom 1. Jänner 1873 an in Gemäßheit der Bestimmungen dieses Gesetzes einzurichten.

Artitel XIX.

Der Gebrauch der Seemeile, gleich dem sechzigsten Theile eines Aequatorialgrades, sowie die durch das Gesetz vom 15. Mai 1871, R. G. Bl. Nr. 43, eingeführte Schiffstonne im Schiffahrtsverkehre zur See wird durch dieses Gesetz nicht berührt.

Artitel XX.

Die Zusammensetzung und der Geschäftskreis der K. K. Normal-Aichungs-Commission, die Instruction für die öffentlichen Aichämter, der Vorgang bei der Aichung und Stämpelung der Maße und Gewichte, die Form, Construction und Signatur der Maße und Gewichte werden durch besondere Vollzugsvorschrften geregelt.

Artitel XXI.

Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes wird der Handelsminister betraut.
Wien, am 23. Juli 1871.

                            Franz Joseph m. p.

Hohenwart m. p.                                  Schäffle m. p.

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